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Wissen · Rezept

Cannabis auf Rezept: Voraussetzungen, Antrag & Kosten

Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig. Wir erklären, wer es verordnen darf, wie der Antrag bei der Krankenkasse läuft – und was Sie als Patient zur Fahrtauglichkeit wissen müssen.

Überblick

Drei Fragen, die alle stellen

Bevor wir in die Details gehen, kurz die häufigsten Fragen rund ums Rezept und die Kosten.

Wer darf verschreiben?

Jede approbierte Ärztin und jeder Arzt – seit dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz (2017). Praktisch verschreiben meist Schmerztherapeuten, Neurologen, Onkologen sowie auf Cannabis spezialisierte Ärzte.

Was kostet eine Therapie?

Je nach Sorte und Dosis 200 – 800 € pro Monat. Bei Genehmigung durch die Krankenkasse zahlen Sie nur die Rezeptgebühr (typisch 5 – 10 €). **Achtung:** Wird verordnete Ware nicht innerhalb von 4 Wochen abgeholt, müssen wir sie trotzdem in Rechnung stellen — ein Tausch oder eine Rückgabe ist gesetzlich ausgeschlossen.

Wer übernimmt die Kosten?

Gesetzliche Krankenkassen nach §31 Abs. 6 SGB V — auch für Dronabinol- und Nabilon-haltige Arzneimittel. Erstgenehmigung typisch erforderlich, Folge-Rezepte und Dosis-Anpassungen ohne erneute Genehmigung.

Schritt für Schritt

So kommen Sie an Ihr Rezept

Der Weg vom ersten Arztgespräch bis zum eingelösten Rezept dauert typisch 4 – 8 Wochen. **Seit 17.10.2024 entfällt für viele Fachärzte (Allgemeinmedizin, Anästhesie, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Schmerz- und Tumortherapie) sowie SAPV die Genehmigungspflicht** — dann geht es deutlich schneller.

Bearbeitungsfristen der Krankenkasse: 3 Wochen Standard, 5 Wochen wenn ein MD-Gutachten eingeholt wird, 3 Tage bei AAPV/SAPV-Palliativ-Versorgung. Wir helfen Ihnen beim Antrag und beim Suchen einer/eines passenden Ärztin/Arztes in der Region.

1
Arzt aufsuchen
Grundsätzlich darf jeder approbierte Arzt verschreiben. Hinweise über die Kassenärztliche Vereinigung, arztsuche.de oder bei uns.
2
Antrag bei der Krankenkasse
Ihr Arzt stellt für Sie den Antrag auf Kostenübernahme — formlos plus ausgefüllter Arztfragebogen mit Befunden, Therapiezielen und Begründung der Therapie-Ausschöpfung. Bei Fachärzten der genannten Gruppen entfällt dieser Schritt.
3
Genehmigung abwarten
Die Kasse darf die Erstgenehmigung nur in begründeten Ausnahmen versagen. Bei Ablehnung lohnt sich der Widerspruch — viele Anträge werden im zweiten Anlauf genehmigt.
4
Rezept einlösen
Mit Genehmigung und Rezept kommen Sie zu uns. Wir prüfen die Verordnung, fertigen die Rezeptur patientenindividuell an und beraten zur Sorte. Folgerezepte und Dosis-Anpassungen brauchen keine erneute Genehmigung.
Formelle Anforderungen

Was auf dem Rezept stehen muss

Cannabis wurde durch das Konsumcannabisgesetz (April 2024) aus dem Betäubungsmittelrecht herausgenommen, bleibt aber rezeptpflichtig. Damit ein Cannabis-Rezept gültig ist, müssen bestimmte Angaben enthalten sein — fehlt etwas, dürfen wir es nicht beliefern.

Vollständiger Sortenname

z.B. "Cannabisblüten Bedrocan" oder "Cannabisextrakt Tilray Oil". THC- und CBD-Gehalt müssen ebenfalls angegeben sein.

Anwendungsart mit NRF-Code

"Zur Inhalation NRF 22.12", "zur Teezubereitung NRF 22.14" oder "zur Einnahme NRF 22.11" — der NRF-Code legt die Rezeptur-Form fest.

Menge & Dosieranweisung

Menge in Gramm oder Millilitern, Dosieranweisung pro Einzel- oder Tagesdosis. GKV-Rezepte: nur **eine** Sorte. Privatrezepte: bis zu **drei** Sorten.

Datum & Arzt-Stempel

Ausstellungsdatum und Arzt-Stempel mit Unterschrift. Ist eine Sorte nicht lieferbar, verliert das Rezept seine Gültigkeit — wir dürfen nicht eigenmächtig auf eine andere Sorte umstellen.

Wann zahlt die Kasse?

Drei Voraussetzungen für die Übernahme

Damit eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Sind sie erfüllt, wird der Antrag in der Regel genehmigt.

Schwerwiegende Erkrankung

Lebensbedrohlich oder Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigend. **Es gibt keinen Ausschlusskatalog** — jede Erkrankung wird individuell bewertet, anerkannt sind u.a. chronische Schmerzen, Tumor- und Chemo-Nebenwirkungen, MS, Spastik, Epilepsie, Tourette, ADHS, Crohn, Colitis ulcerosa, Migräne, Cluster-Kopfschmerz, depressive Störungen, Neurodermitis, Arthrose und HIV.

Andere Therapien ausgeschöpft

Standardbehandlungen müssen versucht worden sein und nicht ausreichend gewirkt haben – oder sie kommen aus medizinischen Gründen nicht infrage. Fertigarzneimittel mit Cannabinoiden (z.B. Sativex) haben dabei Vorrang vor Blüten und Extrakten (Wirtschaftlichkeitsgebot).

Aussicht auf Wirkung

Ihr Arzt muss begründen, dass eine spürbare Verbesserung von Krankheitsverlauf oder schweren Symptomen zu erwarten ist. Die Erstgenehmigung darf von der Kasse nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.

Auto fahren mit Cannabis-Rezept

Was gilt im Straßenverkehr?

Mit ärztlich verordnetem Cannabis dürfen Sie Auto fahren – unter Auflagen. Wer Cannabis als Arzneimittel **nach abgeschlossener Titrationsphase** einnimmt, fällt unter ein Medizinprivileg und nicht automatisch unter die § 24a-StVG-Regelung für Cannabis-Konsumenten. Wichtig: THC wird im Körper **nicht-linear** abgebaut — anders als Alkohol, sehr individuell, bei manchen schnell, bei anderen über Tage.

0,0-Promille-Grenze für Cannabis-Patienten: Alkohol oder andere psychoaktive Substanzen führen zum sofortigen Verlust des Medizinprivilegs. Auch zusätzliches illegales Cannabis zieht den Führerscheinentzug nach sich (VGH Baden-Württemberg, Az. 10 S 1503/16).

1
Rezept-Kopie oder Cannabisausweis mitführen
Bei einer Polizeikontrolle weisen Sie damit nach, dass Sie Cannabis als Arzneimittel einnehmen. Den Cannabisausweis stellen wir Ihnen auf Wunsch arztgeprüft aus — eine gesetzliche Pflicht zum Mitführen besteht nicht, ist aber dringend empfohlen.
2
Fahrtauglichkeit selbst einschätzen
Auch mit Rezept dürfen Sie nicht fahren, wenn Sie objektiv beeinträchtigt sind. Müdigkeit, Reaktionsverlust, Schwindel = nicht fahren. Idealerweise nehmen Sie das Cannabis erst nach geplanten Fahrten ein (typisch abends).
3
Stabilisierungsphasen beachten
**1 – 2 Wochen** Pause vom Auto in der Eingewöhnungsphase. Bei jeder Dosis-Erhöhung oder einem Sortenwechsel mehrere Tage Stabilisierung einhalten — die Wirkung ist erst nach Eingewöhnung verlässlich einzuschätzen.
4
Gruppe 2 (LKW/Bus): häufig versagt
Für Klassen C, C1, CE, D, D1 sowie Personenbeförderung wird eine Eignungsbeurteilung nach §§ 11 und 48 FeV (Anlage 5) verlangt — oft mit MPU. Im Zweifel kann Ihre Ärztin/Ihr Arzt eine Stellungnahme zur Fahrtauglichkeit ausstellen.