Vollständiger Sortenname
z.B. "Cannabisblüten Bedrocan" oder "Cannabisextrakt Tilray Oil". THC- und CBD-Gehalt müssen ebenfalls angegeben sein.

Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig. Wir erklären, wer es verordnen darf, wie der Antrag bei der Krankenkasse läuft – und was Sie als Patient zur Fahrtauglichkeit wissen müssen.
Bevor wir in die Details gehen, kurz die häufigsten Fragen rund ums Rezept und die Kosten.
Jede approbierte Ärztin und jeder Arzt – seit dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz (2017). Praktisch verschreiben meist Schmerztherapeuten, Neurologen, Onkologen sowie auf Cannabis spezialisierte Ärzte.
Je nach Sorte und Dosis 200 – 800 € pro Monat. Bei Genehmigung durch die Krankenkasse zahlen Sie nur die Rezeptgebühr (typisch 5 – 10 €). **Achtung:** Wird verordnete Ware nicht innerhalb von 4 Wochen abgeholt, müssen wir sie trotzdem in Rechnung stellen — ein Tausch oder eine Rückgabe ist gesetzlich ausgeschlossen.
Gesetzliche Krankenkassen nach §31 Abs. 6 SGB V — auch für Dronabinol- und Nabilon-haltige Arzneimittel. Erstgenehmigung typisch erforderlich, Folge-Rezepte und Dosis-Anpassungen ohne erneute Genehmigung.
Der Weg vom ersten Arztgespräch bis zum eingelösten Rezept dauert typisch 4 – 8 Wochen. **Seit 17.10.2024 entfällt für viele Fachärzte (Allgemeinmedizin, Anästhesie, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Schmerz- und Tumortherapie) sowie SAPV die Genehmigungspflicht** — dann geht es deutlich schneller.
Bearbeitungsfristen der Krankenkasse: 3 Wochen Standard, 5 Wochen wenn ein MD-Gutachten eingeholt wird, 3 Tage bei AAPV/SAPV-Palliativ-Versorgung. Wir helfen Ihnen beim Antrag und beim Suchen einer/eines passenden Ärztin/Arztes in der Region.
Cannabis wurde durch das Konsumcannabisgesetz (April 2024) aus dem Betäubungsmittelrecht herausgenommen, bleibt aber rezeptpflichtig. Damit ein Cannabis-Rezept gültig ist, müssen bestimmte Angaben enthalten sein — fehlt etwas, dürfen wir es nicht beliefern.
z.B. "Cannabisblüten Bedrocan" oder "Cannabisextrakt Tilray Oil". THC- und CBD-Gehalt müssen ebenfalls angegeben sein.
"Zur Inhalation NRF 22.12", "zur Teezubereitung NRF 22.14" oder "zur Einnahme NRF 22.11" — der NRF-Code legt die Rezeptur-Form fest.
Menge in Gramm oder Millilitern, Dosieranweisung pro Einzel- oder Tagesdosis. GKV-Rezepte: nur **eine** Sorte. Privatrezepte: bis zu **drei** Sorten.
Ausstellungsdatum und Arzt-Stempel mit Unterschrift. Ist eine Sorte nicht lieferbar, verliert das Rezept seine Gültigkeit — wir dürfen nicht eigenmächtig auf eine andere Sorte umstellen.
Damit eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Sind sie erfüllt, wird der Antrag in der Regel genehmigt.
Lebensbedrohlich oder Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigend. **Es gibt keinen Ausschlusskatalog** — jede Erkrankung wird individuell bewertet, anerkannt sind u.a. chronische Schmerzen, Tumor- und Chemo-Nebenwirkungen, MS, Spastik, Epilepsie, Tourette, ADHS, Crohn, Colitis ulcerosa, Migräne, Cluster-Kopfschmerz, depressive Störungen, Neurodermitis, Arthrose und HIV.
Standardbehandlungen müssen versucht worden sein und nicht ausreichend gewirkt haben – oder sie kommen aus medizinischen Gründen nicht infrage. Fertigarzneimittel mit Cannabinoiden (z.B. Sativex) haben dabei Vorrang vor Blüten und Extrakten (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Ihr Arzt muss begründen, dass eine spürbare Verbesserung von Krankheitsverlauf oder schweren Symptomen zu erwarten ist. Die Erstgenehmigung darf von der Kasse nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
Mit ärztlich verordnetem Cannabis dürfen Sie Auto fahren – unter Auflagen. Wer Cannabis als Arzneimittel **nach abgeschlossener Titrationsphase** einnimmt, fällt unter ein Medizinprivileg und nicht automatisch unter die § 24a-StVG-Regelung für Cannabis-Konsumenten. Wichtig: THC wird im Körper **nicht-linear** abgebaut — anders als Alkohol, sehr individuell, bei manchen schnell, bei anderen über Tage.
0,0-Promille-Grenze für Cannabis-Patienten: Alkohol oder andere psychoaktive Substanzen führen zum sofortigen Verlust des Medizinprivilegs. Auch zusätzliches illegales Cannabis zieht den Führerscheinentzug nach sich (VGH Baden-Württemberg, Az. 10 S 1503/16).